Liebe Mandanten,
sehr geehrte Damen und Herren,
folgend präsentieren wir Ihnen nähere Informationen zu den sog. „Novemberhilfen“.
Das Bundesfinanzministerium und Bundeswirtschaftsministerium haben gestern bekanntgegeben, dass man ein Verfahren zur Auszahlung der Novemberhilfen abgestimmt hat. Das vereinbarte Verfahren der Abschlagszahlung soll folgende Punkte umfassen:
- • Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.
- • Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de .
- • Die Antragstellung startet voraussichtlich in der letzten November-Woche 2020 (voraussichtlich am 25.11.).
- • Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
- • Die Antragstellung soll einfach und unbürokratisch erfolgen. Es sind Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen.
- • Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und soll im Anschluss an die Abschlagszahlungen starten.
Nachfolgend finden Sie die wesentlichen Punkte im Überblick nochmals zusammengefasst.
Die Laufzeit der außerordentlichen Wirtschaftshilfen ist auf die Dauer der Schließung, d. h. bis 30.11.2020 angelegt.
Das Volumen der Hilfen beträgt insgesamt 10 Mrd. Euro und wird aus den bestehenden Mitteln finanziert, die für Corona-Hilfsprogramme (knapp 25 Mrd. Euro) vorgesehen sind.
Kernpunkte:
Die Hilfe ist als außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes gedacht für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, deren Betrieb aufgrund der verschärften Corona- Maßnahmen ab dem 2. November 2020 temporär geschlossen wurde.
Die Auszahlung erfolgt als einmalige Kostenpauschale.
Direkt betroffene Unternehmen:
Antragsberechtig sind alle Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Bund-Länder-Beschlusses vom 28.10.2020 ihren Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Sie gelten als direkt betroffene Unternehmen. Hotels werden als direkte betroffene Unternehmen angesehen und zählen ebenfalls zu den Antragsberechtigen.
Indirekt betroffene Unternehmen:
Ebenfalls antragsberechtig sind Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80% ihrer Umsätze mit Unternehmen erzielen, die zur ersten der direktbetroffenen Gruppe gehören. Sie gelten als indirekt betroffene Unternehmen. Verbundene Unternehmen zählen ebenfalls zu den Antragberechtigen, wenn mehr als 80% ihres verbundweiten Umsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfallen.
Höhe der Hilfe:
Der Erstattungsbetrag beträgt 75% des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats, d. h. von November 2019, für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter. Die Zuschüsse werden pro Woche der Schließung gewährt. Berechnet wird auf der Grundlage des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019.
Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz aus 2019 zugrunde legen.
Firmenneugründungen: Antragsberechtigte, die nach dem 31.10.2019 ihr Geschäft eröffnet haben, können als Vergleichsumsatz den Monatsumsatz 2020 oder den monatlichen Durchschnittsumsatz seit der Gründung wählen.
Förderhöchstgrenze: Höchstgrenze der Förderung ist der beihilferechtliche Rahmen, der sich auf 1 Mio. Euro beläuft.
Anrechnung erhaltener Leistungen: Andere, bereits gewährte Leistungen wie Überbrückungshilfen oder Kurzarbeitergeld, die im Förderzeitraum bezogen werden, werden angerechnet.
Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November:
Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, werden diese bis zu einer Höhe von 25% des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet.
Um eine Überförderung von mehr als 100% des Vergleichsumsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinaus gehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.
Restaurants mit Außer-Haus-Verkauf während der Schließung: Die Umsatzerstattung auf 75% der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 wird auf die Umsätze mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt.
Außer-Haus-Verkaufs-Umsätze mit reduziertem Mehrwertsteuersatz werden herausgerechnet. Dafür werden Einnahmen aus dem Außer-Haus-Verkauf während der Schließungen bei den Umsätzen nicht angerechnet.
Hotels, die im November 2020 noch Geschäftsreisende beherbergen:
Umsätze von weniger als 25% des Vergleichsumsatzes werden auf die Umsatzerstattung nicht angerechnet.
Antragstellung: Anträge können elektronisch gestellt werden über Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Die Antragstellung erfolgt wie bei den Überbrückungshilfen über die Plattform der Überbrückungshilfe.
Soloselbständige sollen bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 EUR unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.
Wir hoffen Ihnen mit diesem Schreiben einen ersten Überblick zu den angestrebten Hilfen vermitteln zu können. Gern stehen wir für Sie bereit, um die Hilfen für Sie zu beantragen. Sprechen Sie uns gern direkt an.
Mit freundlichen Grüßen
STOHEMA